Genau wie im Offline-Geschäftsleben gibt es auch für dein Online-Business einiges, das Du aus rechtlicher Sicht beachten musst. Du hast sicher schon öfter von der Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO) gehört, die alles rund um das Thema Datenschutz regelt und die du unbedingt einhalten solltest. Auch Begriffe wie Urheberrecht und Markenrecht sind sicher nicht neu für Dich. Zu den weniger bekannten Gesetzen gehört aber dagegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz ist für dich vor allem wichtig, wenn es sich bei Deinen Produkten um Online-Kurse handelt.

Bevor wir nun aber dieses Thema genauer betrachten, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass ich dir hier keine rechtssichere Beratung anbieten kann, sondern dich nur auf Aspekte hinweisen möchte, über die du dir Gedanken machen und bei Bedarf einen Anwalt konsultieren solltest.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – worum geht es?

Dieses Gesetz soll den Schutz der Teilnehmenden am Fernunterricht gewährleisten. In §1 wird folgender Anwendungsbereich definiert:

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

  1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Das ganze Gesetz kannst du auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/

Was bedeutet das Fernunterrichtsschutzgesetz für Dich?

In diesem Gesetz wird festgelegt, dass du deine Kurse durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht zertifiziert werden müssen, wenn sie alle gegebenen Voraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, betrifft dich dieses Gesetz nicht!

Betrachten wir nun einmal die Voraussetzungen, die in diesem ersten Paragraphen des Fernunterrichtsschutzgesetzes festgelegt werden:

Voraussetzungen 

  1. Es muss ein Vertrag über die Leistung und die Bezahlung vorliegen. Diese erste Voraussetzung wirst du wohl mit all deinen Onlinekursen erfüllen, da du immer einen Kaufvertrag mit deinen Kunden abschließt, in dem genau festgelegt wird, was für Leistungen du für deine Kunden zu welchem Preis erbringst.
  2. Du musst Wissen oder Fähigkeiten vermitteln. Auch diese Voraussetzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes wirst du mit deinen Kursen erfüllen, da du in deinen Kursen immer Wissen vermittelst – sei es in Form von Fakten oder das Erlernen einer Fähigkeit.
  3. Deine Onlinekurse müssen „ausschließlich oder überwiegend“ räumlich getrennt sein. Hier wird es nun spannend. Was bedeutet das genau? 

Überwiegend bedeutet  „mehr als 50%“. 

Achtung! Lass dich hier nicht von dieser Formulierung in die Irre führen! Auf den ersten Blick würdest du sicher diese Frage bejahen, da Online Kurse im „normalen deutschen Sprachverständnis“ immer räumlich getrennt sind. Im Juristendeutsch steht hier aber die Frage im Vordergrund, ob die Kommunikation zeitversetzt ist oder nicht.

Zeitversetzt versus nicht zeitversetzt

Es wird unterschieden in „nicht zeitversetzt (und damit nicht räumlich getrennt)“ und „zeitversetzt (und damit auch räumlich getrennt).

Nicht zeitversetzt/nicht räumlich getrennt

Nicht zeitversetzt sind deine Kurse dann, wenn du z.B. ein virtuelles Klassenzimmer betreibst – ähnlich wie an vielen Schulen während des Home Schoolings. Du und deine Kursteilnehmenden trefft euch hier anstelle eines „richtigen“ Klassenzimmers vor Ort in einem Online-Raum – zum Beispiel über Zoom, wo du dein Wissen an deine Teilnehmenden vermittelst, Gruppenarbeit und Austausch stattfindet. Dies kann auch ein Live-Training oder ein Online-Seminar sein. Wichtig hierbei ist, dass es in Echtzeit stattfindet und nicht aufgezeichnet wird!

Zeitversetzt/räumlich getrennt

Zeitversetzt und somit räumlich getrennt sind dagegen alle Materialien, die man sich im Selbststudium aneignen muss oder wenn es sich um Aufzeichnungen von Online-Seminaren etc. handelt.

Wenn dein Kurs also aus mehr 50% aus räumlich getrennten Anteilen besteht, musst du ihn zertifizieren lassen. Diesen Aspekt solltest du bei der Konzeption deiner Kurse unbedingt beachten! Wenn du deine Kurse nicht zertifizieren lassen möchtest, müssen sie also zu mehr als 50% aus Live-Veranstaltungen (Seminare, Workshops, Trainings, etc.) bestehen.

Die Überwachung des Lernerfolgs

Dieser Punkt betrifft insbesondere jede Form von Prüfung, die deine Kursteilnehmenden ablegen können, aber auch Q&A oder 1:1, Gruppen- oder ähnliche Calls, in denen du den Lernerfolg deiner Teilnehmenden überprüfen kannst. Hast du dagegen einen reinen Selbstlernkurs, in dem keine Fragen gestellt werden können, dann trifft dieser Punkt auf deine Kurse nicht zu.

Auch wenn du deine Angebote oder dein Unternehmen als Ausbildung, Lehrgang, Akademie etc. betitelst, kann das schon ausreichen, dass dieser Punkt erfüllt wird.

Dein Kurs erfüllt alle Voraussetzungen – was jetzt?

Wenn dein Kurs alle Voraussetzungen für eine Zertifizierung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erfüllt, dann musst du einen Antrag auf Zertifizierung deiner Kurse bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht einreichen. Diesen Antrag kannst Du hier herunterladen. 

Wichtig zu wissen ist, dass du dich nicht als Anbieter zertifizieren lassen kannst, sondern die Zertifizierung für jeden einzelnen Kurs beantragen musst. Zudem musst du dir bewusst sein, dass dein Kurs – solange dieser nicht zertifiziert ist – nicht verkauft werden kann! Informiere dich also unbedingt rechtzeitig.

Viele weitere nützliche Infos und Tipps findest du bei lawlikes.de. Dort findest du viele relevante Themen rund um das Thema Online-Business.

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Sei ein Leuchtturm, kein Teelicht!®
Deine Jyotima

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